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Steuer News

Hier finden Sie aktuelle Themen zu Wirtschaft und Steuern.
Wir halten Sie auf dem Laufenden, damit Sie auf dem neuesten
Stand sind und sich in Ruhe um Ihr Unternehmen kümmern können.

17. Dezember 2021

Senkung der Steuerzinsen BVerfG-Entscheidung (BVerfG hält 6 % für zu hoch)

Das Bundesverfassungsgericht
BVerfG hat mit Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) den bei einer Vollverzinsung angewandten Zinssatz von sechs Prozent als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Grund hierfür sind die anhaltenden Niedrigzinsen. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis 31.7.2022 eine Neuregelung zu schaffen, welche rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 anzuwenden ist.


Gesetzentwurf
Das „Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ sieht eine Absenkung des Zinssatzes für die Vollverzinsung auf 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr vor. Der Zinssatz gilt für Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen gleichermaßen. Nach dem Referentenentwurf wurde der neue Zinssatz aus der Mitte zwischen den Habenzinsen (0 %/Jahr) und dem Mittelwert der besicherten und unbesicherten Konsumentenkredite (3,8 %/Jahr) bemessen. Der Gesetzentwurf hält an einem festen Zinssatz fest. Nach den Vorgaben des BVerfG hätte aber ausdrücklich eine Evaluationsklausel getroffen werden müssen. Eine Anpassung des Zinssatzes an das allgemeine Marktniveau müsste daher fallweise getroffen werden.


Anwendung
Unter der Voraussetzung, dass das Gesetzespaket bis 31.7.2022 beschlossen wird, dürfte mit einer zeitnahen Neuberechnung und Nachveranlagung der seit 2019 ausgesetzten Zinsfestsetzungen zu rechnen sein.


Hinterziehungszinsen
BVerfG hat mit Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) den bei einer Vollverzinsung angewandten Zinssatz von sechs Prozent als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Grund hierfür sind die anhaltenden Niedrigzinsen. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis 31.7.2022 eine Neuregelung zu schaffen, welche rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 anzuwenden ist.


17. Dezember 2021

Grundsteuerreform 2022

In 2022 müssen sämtliche Grundstücke in Deutschland einer Neubewertung nach dem Bewertungsgesetz unterzogen werden. Grund hierfür ist, dass das Bundesverfassungsgericht die aktuellen Regelungen (Unterschiede Ost-West) als verfassungswidrig abgeurteilt und der Gesetzgeber das Grundsteuergesetz reformiert hat und diese Regelungen ab dem 01.01.2025 in Kraft treten. Damit die Reform steuerneutral erfolgt, werden im ersten Schritt die Grundstücke mit Ihren ggf. aufstehenden Bauten neu bewertet. Im zweiten Schritt werden dann, anhand der neuen Daten die lokalen Hebesätze ermittelt, so dass dann in der Folge neue Grundsteuerbescheide erlassen werden können. Die Erklärungen für die Neubewertungen sollen dann in dem Zeitraum 01.07.2022 bis 31.10.2022 abgegeben werden, so dass der Verwaltung ausreichend Zeit gegeben werden kann, die Hebesätze anzupassen. Das bedeutet jedoch, dass die geschätzt 60 Mio Erklärungen in einer sehr kurzen Zeit erstellt und abgegeben werden müssen. Damit dies alles in dieser kurzen Zeit erledigt werden kann, ist hier eine enge Zusammenarbeit mit Ihnen als Mandant erforderlich, so dass dann alles in einem schlanken Prozess fristgerecht erledigt werden kann. Hierfür werden wir in unserer Kanzlei eine Plattform für Sie einrichten, auf der Sie bequem von zu Hause aus Ihre Daten erfassen können und wir dann im Anschluss den Rest für Sie erledigen.

16. Dezember 2021

Willkommen auf unserem Kanzlei-Blog

Lieber Leser, liebe Leserin, wir haben an dieser Stelle einen Blog für Sie eingerichtet, wo wir Sie in regelmäßigen Abständen über Neues und Wichtiges aus dem Leben der Kanzlei und Themen unserer Mandanten berichten. Hier finden Sie Informationen über Neuerungen unserer Kanzlei, wichtige Urteile, Kurioses oder Interessantes aus dem Steuerrecht, sowie Dinge, die unseren Kanzleialltag beschäftigen. Seien Sie gespannt auf das, was Sie hier erwartet. Steuerrecht muss nicht immer trocken und langweilig sein. Lassen Sie sich überraschen …